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THEMA: Titelschutz

Titelschutz 15 Aug 2014 17:31 #1382

  • Martin
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Das Thema treibt vielleicht manchen Autor - und Verlag - um: Darf ich meinen Titel verwenden? Denn wenn ich bei Amazon google (:ohmy:), dann gibt es ihn schon.

Wie könnte es anders sein - es gibt Infos auf Wikipedia und zwar mit länderspezifischen Besonderheiten.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat zum Thema ein Merkblatt herausgegeben. Aus dem ist wohl dieser Abschnitt am anschaulichsten:

Die Unterscheidungskraft des Titels

Titelschutz setzt das Vorliegen einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung voraus. Titel, denen eine solche Unterscheidungskraft fehlt, sind keinem originären Titelschutz zugänglich. An die Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft von Titeln stellen die Gerichte relativ geringe Anforderungen. Deshalb sind nicht nur einprägsame - so genannte starke — Titel wie "Die Liebe in den Zeiten der Cholera" oder "Und Jimmy ging zum Regenbogen" geschützt, sondern auch relativ farblose, "schwache" Titel wie "Im Garten zu Hause" als Bezeichnung für ein Gartenbuch oder "Pizza & Pasta" als Titel eines Kochbuchs. Die Stärke eines Titels im Verkehr wird mit der Kennzeichnungskraft beschrieben.
Ergibt sich der Titel zwangsläufig aus dem Inhalt des Werks, ist er also durch den behandelten Stoff vorbestimmt, so kann für eine solche Bezeichnung kein Titelschutz in Anspruch genommen werden. Denn die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, dass solche Bezeichnungen zur Verwendung durch jedermann frei gehalten werden. Das gilt für geographische Angaben ("Norderney") oder Hinweise auf historische Persönlichkeiten ("Napoleon") ebenso wie für sonstige rein inhaltsbeschreibende Titel ("Die besten Kochrezepte"). Auch allgemeine Wendungen der Umgangssprache ("Auto") sind von Hause aus nicht schutzfahig. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Begriff nicht in seiner unmittelbaren Bedeutung, sondern in einem übertragenen Sinn verwandt wird ("Capital" als Titel einer Fachzeitschrift). Reine Gattungsbezeichnungen wie "Lehrbuch" oder "Grundriss" sind als solche ebenfalls nicht schutzfähig, können aber durch charakteristische Zusätze ("Beck"scher Kurzkommentar", "Baedecker's Reiseführer") Schutzfähigkeit erlangen. Dem Titelschutz zugänglich sind im übrigen alle Bezeichnungen, die im Verlagswesen vorkommen können. Neben den Haupttiteln sind dies vor allem Unter- oder Nebentitel, Reihentitel oder die Namen von Kolumnen oder Beilagen.
Schließlich beschränkt sich der Titelschutz nicht auf die Bezeichnungen von Druckerzeugnissen wie Büchern, Zeitschriften oder Zeitungen, sondern erstreckt sich - medienübergreifend - auch auf die Titel von Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken, wie etwa Computerprogrammen, CD-ROMs oder Spielen (§ 5 Abs. 3).

Man sollte aber den ganzen Artikel lesen, um (nicht) schlauer zu werden. Es ist letzlich eine heikle Geschichte, die schwer abschätzbar ist.
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